Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln alle Aufträge und die Erbringung von Dienstleistungen durch die SRM AG an ihre Kunden.

  

1 Anwendungsbereich und Geltung

Für Menge und Ausführung der Bestellung ist die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, massgebend. Allfällige darüberhinausgehende Lieferungen und Leistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen oder Zusicherungen seitens der SRM AG im Einzelfall, namentlich im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf dem Lieferschein diesen AGB, so gehen die individuellen Vereinbarungen vor. Widersprechen diese AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der SRM AG jenen des Kunden vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart oder festgestellt wurde. Bis zur Bekanntgabe einer neuen Fassung gelten diese AGB auch für sämtliche Folgeleistungen zwischen der SRM AG und dem Kunden.

 

2 Offerten und Preise

Die Gültigkeit der Offerte von SRM AG ergibt sich aus der schriftlichen Offerte. Sofern in ihr nichts anderes geregelt ist, ist die Offerte maximal 30 Tage gültig. Mündliche Angebote der SRM AG sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Preise sind Nettopreise, wenn nicht anders vereinbart, excl. Mehrwertsteuer, ohne irgendwelche

Abzüge. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung sind nicht im Preis inbegriffen und werden gesondert verrechnet.

 

Alle bestätigten Preise basieren auf den am Tag der Bestätigung der SRM AG bekannten Lohn- und Materialkosten sowie der Währungsverhältnissen. Sollte einer dieser Faktoren bis zum Lieferdatum eine Änderung von mehr als 5 Prozent erfahren, behält sich SRM AG eine Preisanpassung vor.

 

3 Rahmen- bzw. Abrufaufträge

Schliesst der Kunde mit der SRM AG einen Rahmenauftrag ab, so orientiert sich die Rahmengesamtstückzahl maximal an einem Jahresbedarf. Die Laufzeit beträgt maximal 12 Monate ab Beginn der ersten Lieferung. Wenn bei Auftragserteilung kein erster Liefertermin festgelegt wird, beträgt die Laufzeit 12 Monate ab Auftragsdatum.

Wird die vereinbarte Rahmengesamtstückzahl bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit durch den Kunden nicht bezogen, so verpflichtet sich dieser, die im Rahmenauftrag definierte noch nicht gelieferte Menge, auf den von SRM AG gewünschten Liefertermin, zum vereinbarten Stückpreis zu übernehmen. 

 

4 Lieferung

Erfüllungsort ist 5634 Merenschwand. Die Lieferfrist gilt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der SRM AG als vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung von SRM AG und gilt für Versand ab Werk. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um sechs Monate. Als höhere Gewalt gelten z.B. Streiks, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen oder nicht rechtzeitig erfolgte Erteilung behördlicher Genehmigungen sowie alle anderen unvorhergesehenen Ereignisse. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Kunden voraus. Lieferverzögerungen geben dem Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz oder andere Entschädigungen oder auf Rücktritt vom Vertrag.

 

5 Zahlungsbedingungen/Eigentumsvorbehalt

Rechnungen der SRM AG sind innert 30 Tagen (Verfalltag) ab auf der Rechnung genanntem Ausstellungsdatum der Rechnung netto, d.h. ohne Rückbehalt, zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Verfalltag) gerät der Kunde daher ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Die SRM AG ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu erheben. Die Lieferung bleibt bis zum vollständigen Eingang der Zahlung Eigentum der Firma SRM AG; die SRM AG ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das entsprechende Register eintragen zu lassen, andere Vereinbarungen ausdrücklich vorbehalten.

 

6 Forderungsabtretungsverbot Kunde

Forderungsansprüche der SRM AG darf der Kunde nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der SRM AG an Dritte abtreten.

 

7 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen in Durchführung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemachten Informationen, Kenntnisse, Zeichnungen usw. vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche Erlaubnis der anderen Partei weder Dritten zugänglich zu machen, noch für vertragsfremde Zwecke zu nutzen.

 

8 Mängelrüge und Gewährleistung

Der Kunde hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich auf etwaige Mängel und Fehlbestände zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind der SRM AG innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu melden. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, schriftlich an die Firma SRM AG zu melden.

Es ist der Firma SRM AG zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Dabei steht der SRM AG das Recht zu, Nacharbeit oder Ersatzlieferung zu wählen. Der Kunde hat das Recht auf Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages, wenn die SRM AG der Ersatzlieferung nicht Folge leisten kann, oder ausser Stande ist, fristgerecht den Fehler zu beheben.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Material- und Folgeschäden von Produkten, die vom Kunden beigestellt werden.

Gelangt innerhalb der Gewährleistungsfrist keine schriftliche Mängelrüge an die Firma SRM AG, gilt der Liefergegenstand als genehmigt und jeglicher Gewährleistungs- bzw. Haftungsanspruch geht verloren. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, beginnend am Tag der Auslieferung.

 

9 Rückverfolgbarkeit

Für die Rückverfolgbarkeit von Dokumenten und Daten gelten die Vorgaben unseres zertifizierten Managements System nach ISO 9001:2015 und ISO 13485:2016.

 

10 Haftung und Versicherungen

SRM AG übernimmt keine Haftung für Betriebs- und andere Schäden, die sich infolge Lieferverzögerungen oder Gebrauch der durch SRM AG gelieferten Produkte ergeben könnten. Entsteht aus fehlerhafter Produktion ein Haftpflichtfall, so ist die SRM AG im In- und Ausland genügend versichert. In Absprache mit SRM AG kann der Kunde im Bedarfsfall den Nachweis des Versicherungsschutzes einsehen.

 

11 Besondere Bedingungen

Bei Aufträgen sind ausschliesslich die Auftragsbestätigungen der SRM AG bindend. Die Kunden sind dazu angehalten die Auftragsbestätigungen zu prüfen und Abweichungen zu ihren Bestellungen zu melden. Grundsätzlich wird nach ISO 9001 produziert, ausser es wird in der Bestellung darauf hingewiesen, dass eine Produktion nach ISO 13485 verlangt wird.

Die oben aufgeführten Bedingungen können durch gegenteilige Einkaufsbestimmungen des Kunden nicht
aufgehoben werden. Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden, um verbindlich zu sein.

 

12 Gerichtstand und anwendbares Recht

Als Gerichtsstand für Ansprüche aus dem Vertrag und allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, gilt der Sitz der Firma SRM Präzisionsmechanik AG, Merenschwand. Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

Ausgabe: 24.11.2021
SRM AG 
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CH-5634 Merenschwand

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